DEUTSCH-RUMÄNISCHE JURISTEN-VEREINIGUNG e.V.

Satzung

 

der Deutsch – Rumänischen Juristen-Vereinigung e.V.

 

beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 10.01.1997
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.01.2016

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. 1Der Verein führt den Namen: „Deutsch-Rumänische Juristen Vereinigung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2Nach der Eintragung führt er der Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) zum Vereinsnamen.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. 1Der Verein hat den Zweck, Kenntnis und Verständnis des rumänischen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland und des deutschen Rechts in der Republik Rumänien zu fördern und zu verbreiten sowie im Geiste des Gedankens gegenseitiger Verständigung die Zusammenarbeit mit rumänischen Juristen zu suchen. 2 Er soll ein Forum für Kontakte zwischen rumänischen und deutschen Juristen bieten sowie der Berufsbildung deutscher Juristen dienen. 3Dadurch sollen sowohl Kenntnisse über das rumänische Recht und die deutsch-rumänischen Rechtsbeziehungen vermittelt als auch das Verständnis der beiden Völker füreinander und die gegenseitige Toleranz gefördert werden.

 

  1. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung von Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis und die Durchführung von Bildungsveranstaltungen über die Fragen des rumänischen Rechts und der deutsch-rumänischen Rechtsbeziehungen; ferner durch die Veranstaltung von gemeinsamen Tagungen deutscher und rumänischer Juristen und die Vermittlung von Praktikums-, Studien- und Arbeitsaufenthalten im jeweils anderen Land.

 

  1. Der Verein kann internationalen Organisationen beitreten, deren Tätigkeit beobachten und Vertreter entsenden, um den Zweck des Vereins zu fördern.

 

  1. 1Die Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. 1Mitglied des Vereins kann sein:

 

         a)    jede natürliche Personen

 

         b)    jede juristische Personen sowie rechtsfähige Einrichtung, unselbständige Stiftung und Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit und vergleichbare Organisation,

 die den Zweck des Vereins mitträgt. 2Die Mitglieder sollten die beiderseitigen Rechtsordnungen aus fachlich veranlasster eigener Anschauung kennen.

 

  1. Jedes Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe b) benennt eine natürliche Person, die es in dem Verein vertreten soll (ständiger Beauftragter); ein Wechsel in der Person ist dem Verein anzuzeigen.

 

  1. 1Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlich zu stellenden Antrages des Bewerbers. 2Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung des Antrags Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung Beschluss fasst.

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen der Rechtfähigkeit, Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

 

  1. Der Austritt im dem Vorstand gegenüber unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

 

  1. 1Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt. 2Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3).3Vor dem Beschuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. 5Bei Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

  1. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstandes zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlich Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung eines fälligen und nicht gestundeten Beitrages seit mehr als einem Jahr im Rückstand ist und es danach trotz einer letzten (dritten) schriftlichen Zahlungsaufforderung unter de Androhung des Ausschlusses durch den Vorstand nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Absendung  dieser Zahlungsaufforderung de rückständigen Beitrag zahlt.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

  1. 1Die Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Beitragspflicht beginnt mit der 1. Januar des Jahres, in dem die Aufnahme des Mitgliedes in den Verein erfolgt. 2Die Beitragspflicht erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wird. 3Der Beitrag ist jeweils mit dem Beginn eines Geschäftsjahres fällig. 4Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren oder auf die Erhebung der Ausstehenden Beiträge verzichten.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Beiträge.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

          Die Organe des Vereins sind

         

a)    die Mitgliederversammlung;

b)    der Vorstand;

c)     gegebenenfalls das Kuratorium.

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

 

a)    die Wahl und Entlastung des Vorstandes;

b)    die Änderung und Ergänzung der Satzung;

c)     die Festsetzung der Beiträge;

d)    die Wahl des Kuratoriums;

e)    die Wahl von Ausschüssen;

f)      die Wahl der Kassenprüfer;

g)    die Auflösung des Vereins.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal als Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen, nach Möglichkeit zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres.

 

  1. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) muss folgende Punkte erhalten:

 

a)    Jahresbericht des Vorstandes

b)    Rechnungsbericht des Schatzmeisters

c)     Bericht der Kassenprüfer

d)    Entlastung des Vorstandes und gegebenenfalls von Ausschüssen

e)    Neuwahl des Vorstandes und gegebenenfalls der Ausschüsse

f)     Wahl der Kassenprüfer

g)    Festsetzung der Beiträge

h)    Anträge

i)     Verschiedenes

 

  1. 1Eine außerordentliche Mitgliedversammlung kann durch den Vorstand auf Wunsch von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe, oder wenn der Vorstand es für erforderlich hält, eingeladen werden. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in dem Fall des Rücktritts des Vorstandes und für den Fall der Auflösung des Vereins einzuberufen.

 

  1. 1Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier (4) Wochen vor dem Versammlungstermin unter Übersendung der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch den Vorstand. 2Die Einberufung gilt mit der Absendung des Einladungsschreibens als bewirkt. 3Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

 

  1. 1Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2Abweichend von Satz 1 muss bei Beschussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein (Quorum). 3Wird das Quorum nicht erreicht, ist eine neue Mitgliederversammlung mit den bezüglich der Satzungsänderung bzw. der Auflösung Gleichlautenden Tagesordnungspunkten ordnungsgemäß einzuberufen (so genannte zweite Mitgliederversammlung). 4Die neue (zweite) Mitgliederversammlung ist beschussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr erschienenen stimmberechtigten Mitglieder: hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

 

  1. 1Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. 2Die Mitglieder nach §3 Absatz 1 Buchstabe b) über ihre Stimme durch ihren ständigen Beauftragten aus. 3Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 4Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

 

  1. 1Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2Abweichend von Satz 1 bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der Stimmen.

 

  1. Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel in offener Abstimmung durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Viertel (1/4) der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung verlangt bzw. der Versammlungsleiter eine andere Art der Abstimmung festlegt.

 

  1. 1Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, die Anträge und die Beschlüsse enthalten soll. 2Das Protokoll ist von dem jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Abschrift zu übersenden.

 

  1. 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von einem von ihm zu benennenden Vorstandsmitglied geleitet. 2Zu Beginn einer der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer. 3Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 4Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

 

§ 8

Vorstand

 

1.          1Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

a)    der Vorsitzende

b)    der Stellvertretende Vorsitzende

c)     der Schatzmeister

 

2Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

2.          Die Mitgliederversammlung kann zwei weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer in einem erweiterten Vorstand wählen.

 

3.          1Der Vorstand wird für die Dauer von fünf (5) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.

 

4.          1Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.

 

5.          Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

6.          1Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2Er stellt den Haushaltplan des Vereins auf und beschließt die Verwendung der Mittel im Rahmen der laufenden Geschäftsführung. 3Die Verteilung seiner Geschäfte regelt der Vorstand. 4Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 5Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen. 6Für Rechtsgeschäfte, die für den Verein eine Verpflichtung von über DM 500,- begründen, bedürfen die besonderen Vertreter der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

 

7.          Der Vorstand fasst  seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder, sofern seine Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

 

8.          Soweit infolge einer Auflage der Registergerichts oder einer Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

 

 

§ 9

Kuratorium

 

1.          Der Verein kann ein Kuratorium bilden. Über dessen Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

2.          1Das Kuratorium besteht aus höchstens fünf (5) Personen. 2Sein Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsandes für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein Ersatzmitglied wählen.

 

3.          Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstandes oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

 

4.          1Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Verein und seine Organe und Gliederungen fachlich zu beraten und den Vereinszwecks verbreiten. 2Die Mitglieder des Kuratoriums sollten Persönlichkeiten aus unterschiedlichen Bereiche der Rechtspflege sowie der Wissenschaft, der Forschung und Lehre sein.

 

§ 10

Rechnungsprüfung

 

1Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer. 2Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

 

§ 11

Auflösung, Liquidation

 

1.       Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) unter Beachtung des §7 Absatz 6 Satz 2 und des §7 Absatz 8 Satz 2 der Satzung beschlossen werden.

 

2.       Die Liquidation erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.

 

3.       1Das bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks etwa vorhandene Vereinsvermögen darf nicht an die Mitglieder ausgekehrt werden. 2Es ist vielmehr nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auf eine andere gemeinnützige Einrichtung zu übertragen, die vergleichbare Vereinszwecke verfolgt und das ihr übertragene Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins (§2) zu verwenden hat.

 

 

§ 12

Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.

 

 

§ 13

Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten Regelungszweck in zulässiger Weise unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereins am nächsten kommen.

Die Satzung steht Ihnen hier zum als PDF-Download zur Verfügung:
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